====== Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs ====== § 1058 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht. § 1058 (1) ZPO -> [[Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung]] \\ Ermöglicht es jeder Partei, beim Schiedsgericht die Berichtigung von Fehlern, die Auslegung bestimmter Teile oder die Ergänzung des Schiedsspruchs zu beantragen. § 1058 (2) ZPO -> [[Frist für den Antrag]] \\ Legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden muss, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. § 1058 (3) ZPO -> [[Entscheidungsfrist des Schiedsgerichts]] \\ Bestimmt, dass das Schiedsgericht innerhalb eines Monats über Berichtigungen oder Auslegungen und innerhalb von zwei Monaten über Ergänzungen entscheiden soll. § 1058 (4) ZPO -> [[Berichtigung ohne Antrag]] \\ Erlaubt dem Schiedsgericht, auch ohne Antrag eine Berichtigung des Schiedsspruchs vorzunehmen. § 1058 (5) ZPO -> [[Anwendung von § 1054]] \\ Stellt klar, dass § 1054 auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 6 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 6: Schiedsrichterliches Verfahren|Schiedsrichterliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung und Überprüfung von Schiedsverfahren, einschließlich der Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen sowie der Anfechtung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.