====== Berechtigte zur Zeugnisverweigerung ====== § 383 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) listet die Personen auf, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. **§ 383 (1) ZPO** Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei; 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; 6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. ===== siehe auch ===== § 383 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Personen das Recht haben, die Aussage im Zivilprozess zu verweigern.