====== Berechnung des pfändbaren Teils ====== § 850c (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Berechnungsmethode für den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. **§ 850c (5) ZPO** Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, 2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt. Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. ===== siehe auch ===== § 850c ZPO -> [[Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen]] \\ Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.