====== Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ====== § 850e der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen. § 850e (1) ZPO -> [[Nicht mitzurechnende Einkommensbestandteile]] \\ Bestimmt, dass bestimmte Einkommensbestandteile, die nach § 850a der Pfändung entzogen sind, sowie Beträge, die aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitgerechnet werden. § 850e (2) ZPO -> [[Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen]] \\ Erlaubt die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen auf Antrag beim Vollstreckungsgericht. § 850e (2a) ZPO -> [[Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen]] \\ Erlaubt die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. § 850e (3) ZPO -> [[Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen]] \\ Regelt die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen und die Pfändbarkeit des Geldbetrags. § 850e (4) ZPO -> [[Verrechnung bei mehreren Pfändungen]] \\ Beschreibt die Verrechnung von Pfändungen bei Unterhaltsansprüchen und anderen Ansprüchen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen|Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen]] \\ Regelt den Schutz des Arbeitseinkommens vor Pfändungen, indem bestimmte Einkommensbestandteile als unpfändbar erklärt werden und die Berechnung des pfändbaren Einkommens spezifiziert wird.