====== Benutzung im Prozess ====== § 493 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können. § 493 (1) ZPO -> [[Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit Beweisaufnahme]] \\ Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. § 493 (2) ZPO -> [[Nutzung von Beweisergebnissen bei Abwesenheit des Gegners]] \\ War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der selbständigen Beweiserhebung und der Bedingungen, unter denen Beweise im Prozess verwendet werden können.