====== Benennung der Zeugen oder Beweismittel ====== § 487 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthält. **§ 487 (3) ZPO** Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten. ===== siehe auch ===== § 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\ Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.