====== Benachrichtigung über Verhandlungen und Beweisaufnahmen ====== § 1047 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Benachrichtigung der Parteien über Verhandlungen und Beweisaufnahmen. **§ 1047 (2) ZPO** Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== § 1047 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.