====== Benachrichtigung nach Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen ====== § 757a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Benachrichtigung des Schuldners oder Dritter nach Abschluss des Vollstreckungsauftrags. **§ 757a (5) ZPO** Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.