====== Benachrichtigung des Schuldners ====== § 808 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die erfolgte Pfändung zu informieren. **§ 808 (3) ZPO** Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== § 808 ZPO -> [[Pfändung beim Schuldner]] \\ Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.