====== Benachrichtigung des Gläubigers über Austauschpfändung ====== § 811b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet zur Benachrichtigung des Gläubigers über die Austauschpfändung unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung. **§ 811b (3) ZPO** Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist. ===== siehe auch ===== § 811b ZPO -> [[Vorläufige Austauschpfändung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.