====== Benachrichtigung des Gegners ====== § 733 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung zu informieren. **§ 733 (2) ZPO** Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== § 733 ZPO -> [[Weitere vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.