====== Benachrichtigung des Antragstellers über die Zustellung ====== § 693 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Geschäftsstelle den Antragsteller über die Zustellung des Mahnbescheids informiert. **§ 693 (2) ZPO** Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. ===== siehe auch ===== § 693 ZPO -> [[Zustellung des Mahnbescheids]] \\ Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.