====== Benachrichtigung der Parteien über Anordnungen ====== § 273 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gegenüber den Parteien über ergangene Anordnungen. **§ 273 (4) ZPO** Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3. ===== siehe auch ===== § 273 ZPO -> [[Vorbereitung des Termins]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.