====== Benachrichtigung der Parteien ====== § 386 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen zu benachrichtigen. **§ 386 (4) ZPO** Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. ===== siehe auch ===== § 386 ZPO -> [[Erklärung der Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.