====== Bemühung um gütliche Erledigung ====== § 802b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. **§ 802b (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. ===== siehe auch ===== § 802b ZPO -> [[Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung]] \\ Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.