====== Belehrungen ====== § 499 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess. § 499 (1) ZPO -> [[Belehrung über Anwaltszwang]] \\ Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. § 499 (2) ZPO -> [[Belehrung über Anerkenntnisfolgen]] \\ Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für das gerichtliche Verfahren maßgeblich sind, einschließlich der Zustellung von Klagen und der Belehrung der Parteien über ihre Rechte und Pflichten.