====== Belehrung über Rechtsbehelfe bei Eintragungsanordnung ====== § 882d (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht. **§ 882d (3) ZPO** Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch. ===== siehe auch ===== § 882d ZPO -> [[Vollziehung der Eintragungsanordnung]] \\ Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.