====== Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ====== § 383 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Belehrung bestimmter Personen über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung vor ihrer Vernehmung. **§ 383 (2) ZPO** Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. ===== siehe auch ===== § 383 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Personen das Recht haben, die Aussage im Zivilprozess zu verweigern.