====== Belehrung über Anwaltszwang ====== § 499 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beklagte bei Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls darüber belehrt werden muss, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. **§ 499 (1) ZPO** Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. ===== siehe auch ===== § 499 ZPO -> [[Belehrungen]] \\ Regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.