====== Belehrung über Anerkenntnisfolgen ====== § 499 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Belehrung des Beklagten über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses. **§ 499 (2) ZPO** Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. ===== siehe auch ===== § 499 ZPO -> [[Belehrungen]] \\ Regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.