====== Belehrung des Antragsgegners ====== § 699 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird. **§ 699 (5) ZPO** Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 699 ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.