====== Bekräftigung anstelle eines Eides ====== § 484 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass eine Bekräftigung abgegeben werden muss, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich. **§ 484 (1) ZPO** Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. ===== siehe auch ===== § 484 ZPO -> [[Eidesgleiche Bekräftigung]] \\ Regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.