====== Bekanntmachung der Versteigerung ====== § 816 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) schreibt vor, dass Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt gemacht werden müssen. **§ 816 (3) ZPO** Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. ===== siehe auch ===== § 816 ZPO -> [[Zeit und Ort der Versteigerung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.