====== Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen ====== § 850c (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. **§ 850c (4) ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== § 850c ZPO -> [[Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen]] \\ Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.