====== Bekannte oder umfangreiche Urkunden ====== § 131 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt den Umgang mit Urkunden, die dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang sind. **§ 131 (3) ZPO** Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. ===== siehe auch ===== § 131 ZPO -> [[Beifügung von Urkunden]] \\ Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.