====== Beitritt des Nebenintervenienten ====== § 70 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit. § 70 (1) ZPO -> [[Einreichung des Schriftsatzes für den Beitritt]] \\ Erklärt, dass der Beitritt durch Einreichung eines Schriftsatzes erfolgt, der den Parteien zugestellt werden muss und spezifische Informationen enthalten soll. § 70 (2) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf vorbereitende Schriftsätze]] \\ Beschreibt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze ebenfalls gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Gerichtsstand|Gerichtsstand]] \\ Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.