====== Beitritt ====== -> [[Patentrecht:Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren]] (Patentrecht) Der Beitritt eines Dritten zum Zivilprozeß ist durch [[Nebenintervention]] oder durch [[Parteiwechsel|Parteiwerweiterung]] möglich. Der Nebenintervenient ist nicht Partei, sondern nur Streithelfer. Eine Parteierweiterung ist nur im Rahmen einer [[Klageänderung]] möglich. ==== Beitritt zum Patenteinspruchsverfahren ==== Ein Beitritt zum [[Patentrecht:Einspruch|Einspruch]] ist Dritten jederzeit - auch noch in der Beschwerdeinstanz - möglich (59 II PatG). Der Beitritt setzt einen zulässigen Einspruch voraus und ist schriftlich gegenüber dem DPMA bzw. dem BPatG zu erklären. ==== Beitritt zum Beschwerdeverfahren ===== siehe: [[Beteiligte des Beschwerdeverfahrens]]