====== Beitreibung der Rechtsanwaltskosten ====== § 126 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte. § 126 (1) ZPO -> [[Beitreibung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsanwälte]] \\ Erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben. § 126 (2) ZPO -> [[Einrede und Aufrechnung bei Rechtsanwaltskosten]] \\ Beschreibt die Unzulässigkeit der Einrede aus der Person der Partei und die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Gegner mit erstattungsfähigen Kosten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Prozesskosten|Prozesskosten]] \\ Regelt die Bestimmungen über die Prozesskosten, einschließlich der Beitreibung von Rechtsanwaltskosten und der Einziehung von Gerichtskosten, sowie die Möglichkeiten der Aufrechnung und Einrede.