====== Beitreibung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsanwälte ====== § 126 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben. **§ 126 (1) ZPO** Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. ===== siehe auch ===== § 126 ZPO -> [[Beitreibung der Rechtsanwaltskosten]] \\ Regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.