====== Beistand ====== § 90 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können. § 90 (1) ZPO -> [[Zulassung von Beiständen in der Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, mit Beiständen zu erscheinen, und legt fest, wer als Beistand fungieren kann. Das Gericht kann auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn es sachdienlich ist. § 90 (2) ZPO -> [[Vortrag des Beistands als Parteivortrag]] \\ Bestimmt, dass das von einem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht gilt, sofern es nicht sofort von der Partei widerrufen oder berichtigt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozesskosten|Prozesskosten]] \\ Regelt die Kostenverteilung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei und der Erstattung notwendiger Kosten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung.