====== Beiordnung eines Rechtsanwalts ====== § 121 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können. § 121 (1) ZPO -> [[Beiordnung eines Anwalts bei vorgeschriebener Vertretung]] \\ Bestimmt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. § 121 (2) ZPO -> [[Beiordnung eines Anwalts bei nicht vorgeschriebener Vertretung]] \\ Ermöglicht die Beiordnung eines Anwalts auf Antrag der Partei, wenn keine Anwaltsvertretung vorgeschrieben ist, aber erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. § 121 (3) ZPO -> [[Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks]] \\ Regelt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, sofern keine zusätzlichen Kosten entstehen. § 121 (4) ZPO -> [[Beiordnung eines Anwalts für besondere Umstände]] \\ Erlaubt die Beiordnung eines Anwalts zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten bei besonderen Umständen. § 121 (5) ZPO -> [[Beiordnung eines Anwalts durch den Vorsitzenden]] \\ Beschreibt, dass der Vorsitzende der Partei einen Anwalt beiordnet, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Unterstützung von Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Befreiung von Gerichtskosten.