====== Beiordnung eines Anwalts durch den Vorsitzenden ====== § 121 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Vorsitzende der Partei einen Anwalt beiordnet, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. **§ 121 (5) ZPO** Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. ===== siehe auch ===== § 121 ZPO -> [[Beiordnung eines Rechtsanwalts]] \\ Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.