====== Beiordnung eines Anwalts bei vorgeschriebener Vertretung ====== § 121 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. **§ 121 (1) ZPO** Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. ===== siehe auch ===== § 121 ZPO -> [[Beiordnung eines Rechtsanwalts]] \\ Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.