====== Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks ====== § 121 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, sofern keine zusätzlichen Kosten entstehen. **§ 121 (3) ZPO** Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. ===== siehe auch ===== § 121 ZPO -> [[Beiordnung eines Rechtsanwalts]] \\ Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.