====== Beifügung von vollständigen Urkunden ====== § 131 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass dem vorbereitenden Schriftsatz die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt werden. **§ 131 (1) ZPO** Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. ===== siehe auch ===== § 131 ZPO -> [[Beifügung von Urkunden]] \\ Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.