====== Beifügung von Urkunden ====== § 131 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess. § 131 (1) ZPO -> [[Beifügung von vollständigen Urkunden]] \\ Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. § 131 (2) ZPO -> [[Beifügung von Auszügen aus Urkunden]] \\ Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält. § 131 (3) ZPO -> [[Bekannte oder umfangreiche Urkunden]] \\ Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Anforderungen und Abläufe im Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen, Beifügung von Urkunden und Fristen. ====== Beifügung von Urkunden ====== § 593 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Beifügung von Urkunden zur Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz im Urkundenprozess. **§ 593 (2) ZPO** Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. ===== siehe auch ===== § 593 ZPO -> [[Klageinhalt; Urkunden]] \\ Legt die Anforderungen an den Klageinhalt und die Beifügung von Urkunden im Urkundenprozess fest.