====== Beifügung von Auszügen aus Urkunden ====== § 131 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Beifügung von Auszügen aus Urkunden, wenn nur einzelne Teile relevant sind. **§ 131 (2) ZPO** Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält. ===== siehe auch ===== § 131 ZPO -> [[Beifügung von Urkunden]] \\ Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.