====== Beibringungsfrist ====== § 356 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei einem Hindernis von ungewisser Dauer für die Beweisaufnahme eine Frist durch Beschluss bestimmt werden muss. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Beweismittel nur verwendet werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. **§ 356 ZPO** Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bedingungen und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Fristen und der Mitwirkung der Parteien.