====== Beibringung einer öffentlichen Urkunde ====== § 364 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt. **§ 364 (2) ZPO** Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe. ===== siehe auch ===== § 364 ZPO -> [[Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland]] \\ Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.