====== Behandlung von Zwischenurteilen ====== § 280 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Zwischenurteil in Bezug auf Rechtsmittel als Endurteil angesehen wird, mit der Möglichkeit, auf Antrag zur Hauptsache zu verhandeln. **§ 280 (2) ZPO** Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist. ===== siehe auch ===== § 280 ZPO -> [[Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage]] \\ Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.