====== Behandlung eines verspäteten Widerspruchs ====== § 694 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss. **§ 694 (2) ZPO** Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 694 ZPO -> [[Widerspruch gegen den Mahnbescheid]] \\ Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.