====== Begutachtung durch Sachverständige ====== **§ 144 (1) S. 1 ZPO** Das Gericht kann die [[Einnahme des Augenscheins]] sowie die Begutachtung durch [[Sachverständige]] anordnen. -> [[Sachverständiger]] \\ -> [[Sachverständigengutachten]] \\ -> [[Vergütung von Sachverständigen]] \\ -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ -> [[Parteigutachten]] \\ -> [[Sachverständigenbeweis]] \\ -> [[Patentrecht:Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren]] \\ -> [[Patentrecht:Heranziehung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren]] Es ist grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts überlassen, ob es seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens [§ 144 (1) S. 1 ZPO -> [[Begutachtung durch Sachverständige]]] absieht. Bei der Beurteilung einer Frage, die Fachwissen voraussetzt, darf das Tatgericht allerdings nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag, die Parteien zuvor darauf hingewiesen hat und die Sachkunde in seinem Urteil darlegt.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 [juris Rn. 5] mwN; zu Fällen der Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 [juris Rn. 29] = WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR; Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 [juris Rn. 20 bis 24])) Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.((BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Formkörper)) Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.((BGH, Urteil v. 16. März 2017 - I ZR 205/15)) ===== siehe auch ===== -> [[Sachverständigenbeweis]] \\