====== Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang ====== § 571 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang. § 571 (1) ZPO -> [[Begründung der Beschwerde]] \\ Die Beschwerde soll begründet werden. § 571 (2) ZPO -> [[Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, jedoch nicht auf die unrechtmäßige Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht. § 571 (3) ZPO -> [[Fristsetzung und Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln]] \\ Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann Fristen für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen. Verspätete Mittel sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. § 571 (4) ZPO -> [[Schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle]] \\ Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, unter bestimmten Bedingungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Verfahren der Beschwerde, einschließlich der Voraussetzungen, der Fristen und der möglichen Inhalte von Beschwerden sowie der Rolle des Beschwerdegerichts.