====== Begründung der Rechtshängigkeit durch Klageerhebung ====== § 261 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird. **§ 261 (1) ZPO** Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. ===== siehe auch ===== § 261 ZPO -> [[Rechtshängigkeit]] \\ Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.