====== Begründung der Rechtsbeschwerde ====== § 575 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sofern diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist. **§ 575 (2) ZPO** Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 575 ZPO -> [[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.