====== Begründung der Beschwerde ====== § 571 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde begründet werden soll. **§ 571 (1) ZPO** Die Beschwerde soll begründet werden. ===== siehe auch ===== § 571 ZPO -> [[Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang]] \\ Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.