====== Begründung der Anträge ====== § 130 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse. **§ 130 (3) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.