====== Begründung der Anschlussrevision ====== § 554 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Anschlussrevision in der Anschlussschrift begründet werden muss. **§ 554 (3) ZPO** Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 554 ZPO -> [[Anschlussrevision]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.