====== Begründung der Anschlussberufung ====== § 524 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die Begründung der Anschlussberufung in der Anschlussschrift und verweist auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 519, 520 und 521. **§ 524 (3) ZPO** Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 524 ZPO -> [[Anschlussberufung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.