====== Begriffsbestimmung ====== § 1029 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die Schiedsvereinbarung und beschreibt die möglichen Formen, in denen sie geschlossen werden kann. § 1029 (1) ZPO -> [[Definition der Schiedsvereinbarung]] \\ Definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. § 1029 (2) ZPO -> [[Formen der Schiedsvereinbarung]] \\ Beschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung entweder als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung|Schiedsvereinbarung]] \\ Regelt die Bedingungen und Formen, unter denen Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts unterwerfen können.